Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich
Das Kommunale Bildungswerk e.V. (KBW e.V.) ist Erbbaurechtsnehmer des Veranstaltungsortes BUK Peter Edel. Die Überlassung einer Mietsache auf dem vorbezeichneten Veranstaltungsort erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen. Der:die Mieter:in erkennt mit dem Abschluss des Mietvertrages diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen ausdrücklich als Vertragsgegenstand an und verzichtet auf die Wirksamkeit etwaiger eigener Vertragsbedingungen.
2 Buchungsgrundsätze
2.1 Vertragsschluss
Ansprüche auf Leistungen des KBW e.V. setzen einen Vertrag in der in 2.6 bezeichneten Form voraus.
a) Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz Vertrag) kommt durch schriftliche Annahme des KBW e.V. abgegebenen Angebots durch den:die Besteller:in zustande. Schließt der:die Besteller:in den Vertrag im Namen eines:einer Dritten ab, so wird nicht er:sie, sondern der:die Dritte Vertragspartner:in (nachfolgend auch Mieter:in oder Veranstalter:in) für KBW e.V.; der:die Besteller:in hat KBW e.V. hierauf rechtzeitig vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen und Namen und Anschrift des:der tatsächlichen Vertragspartner:in mitzuteilen.
b) Schließt der:die Besteller:in den Vertrag erkennbar im Namen des:der Dritten ab oder hat der:die Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerbliche:n Vermittler:in oder Organisator:in beauftragt, so haften Besteller:in, Vermittler:in oder Organisator:in gesamtschuldnerisch mit dem:der Dritten, der:die Vertragspartner:in wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit KBW e.V. entsprechende Erklärungen des:der Besteller:in, Vermittler:in oder Organisator:in vorliegen. Davon unabhängig ist der:die Besteller:in verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen an den:die Dritte:n weiterzuleiten.
c) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch KBW e.V.
2.2 Angebote des KBW e.V.
Ist die Identität des:der Endkund:in oder der Charakter und/oder der wesentliche Inhalt der Veranstaltung bei Abgabe des Angebotes der KBW e.V. unbekannt, ist das Angebot grundsätzlich freibleibend. Vorschläge oder die Mitteilung von Leistungsverzeichnissen, einzelnen Preisangaben oder verfügbaren Terminen sind keine Angebote. Angebote beziehen sich immer auf konkrete Termine, Personenzahlen und Räume. Preise und Leistungen mit geänderten Personenzahlen, zu anderen Terminen (auch zu anderen Tageszeiten) und Orten können differieren.
2.3 Optionen
Optionen sichern dem:der Kund:in die Bereitstellung von Kapazitäten für einen bestimmten Zeitraum zu. Der KBW e.V. wird diese während der Optionsfrist nicht an Dritte vergeben.
2.4 Vorbehalte
Der KBW e.V. behält sich dem:der Kund:in zumutbare Raumverschiebungen und Ausweichvarianten innerhalb wenigstens gleichwertiger Kapazitäten aus wichtigem Grund vor. Konkurrenzschutz gewährt der KBW e.V. nicht. Der:die Kund:in kann keine Rechte aus der zeitgleichen Durchführung anderer, ähnlicher oder gleichartiger Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des KBW e.V. herleiten.
2.5 Vertragsänderungen
Legt der KBW e.V. nach Verhandlungen mit dem:der Kund:in über die Änderung von vereinbarten Leistungen oder Preisen ein geändertes Leistungs-/Preisverzeichnis vor, wird der:die Kund:in dies in einer angemessenen Frist (gewöhnlich sieben Kalendertage) prüfen und Änderungswünsche unverzüglich mitteilen. Erhebt der:die Kund:in keine Einwände, gilt das geänderte Leistungs-/Preisprofil als vereinbart, sofern der KBW e.V. auf diese Wirkung bei Übersendung des Preis-/Leistungsverzeichnisses hinweist. Die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens bleiben hiervon unberührt. Mündlich am Veranstaltungstag von dem:der Kund:in vorgetragene und von dem KBW e.V. daraufhin realisierte Leistungen, Überschreitungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges (insbesondere Zeit, Personenzahlen und Kapazitäten) begründen einen angemessenen Vergütungsanspruch des KBW e.V. gemäß Ziff. 8.1 unter Berücksichtigung des Expresszuschlages. Einen Anspruch auf nicht im Vertrag vereinbarte Leistungen oder Gegenstände hat der:die Kund:in nicht. Der:die Kund:in stellt den KBW e.V. von Ansprüchen Dritter frei, die diese infolge o. g. Überschreitungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges geltend machen.
2.6 Formerfordernisse
Verbindliche Angebote, Optionen sowie Vereinbarungen einschließlich deren Änderung und Aufhebung bedürfen mangels anderer Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser AGB der Schriftform oder der elektronischen Form (§§ 126, 126a, 127 BGB). Die telekommunikative Übermittlung unterzeichneter Vertragsdokumente wahrt die Schriftform, die elektronische Übermittlung einfach signierter Dokumente wahrt die elektronische Form. Jede Vertragspartei kann die Herstellung einer handsignierten Vertragsurkunde bzw. eines mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Vertragsdokumentes verlangen (§ 127 Abs. 2, 3 BGB). Mündliche Abreden werden bei Beteiligung eines:einer Kaufmann:frau oder eines:einer gewerblich oder selbstständig beruflich tätigen Kund:in auch wirksam, wenn eine:r der Beteiligten die Abrede schriftlich bestätigt und der andere nicht unverzüglich widerspricht.
2.7 Mitwirkung des:der Kund:in
Der:die Kund:in muss das Anforderungsprofil (insbesondere Personenzahlen, Bereitstellungszeiten und Leistungsumfang) für die gastronomischen und die veranstaltungs- und konferenztechnischen Leistungen bis spätestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung verbindlich schriftlich mitteilen. Danach mitgeteilte Anforderungen kann der KBW e.V. ablehnen, wenn die Bereitstellung nicht möglich, nicht zumutbar oder mit einem besonderen Aufwand, den zu vergüten der:die Kund:in sich nicht bereit erklärt hat, verbunden ist. Auf das Kündigungsrecht des KBW e.V. gemäß Ziff. 10.2 lit.l) wird hingewiesen.
3 Serviceleistungen
3.1 Exklusivität der Serviceleistungen
Der KBW e.V. betreibt eine Veranstaltungsstätte einschließlich der gastronomischen, der konferenz- und veranstaltungstechnischen Serviceleistungen und hält hierfür technische und personelle Kapazitäten vor. Diese Leistungen werden von dem KBW e.V. und von deren ständigen Kooperationspartnern erbracht. Nimmt der:die Kund:in Serviceleistungen des KBW e.V. ohne Vereinbarung in Anspruch, gilt eine Vergütung entsprechend der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme hierfür üblichen Preise (ggf. zzgl. Expresszuschlag) als vereinbart. Serviceleistungen durch Dritte oder durch den:die Kund:in selbst sind ohne die schriftliche Einwilligung des KBW e.V. ausgeschlossen. Beachtet der:die Kund:in dies nicht, kann der KBW e.V. nach Ziff. 10.2 verfahren oder einen angemessenen Ausgleich für die ihr entstandenen Nachteile, mindestens aber 30 % des gewöhnlich mit diesen Leistungen bewirkten Umsatzes verlangen, soweit der:die Kund:in nicht die Unbilligkeit dieses Anspruches belegt.
3.2 Gastronomische Leistungen, Catering
Der KBW e.V. kann die gastronomischen Leistungen zu den vereinbarten Zeiten bereitstellen. Wird von den vereinbarten Bereitstellungszeiten für die gastronomische Versorgung während einer Veranstaltung abgewichen, haftet der KBW e.V. nicht für die Folgen der Abweichung und kann die Erstattung der hierdurch entstehenden Aufwendungen und Nachteile von dem:der Kund:in verlangen, es sei denn, den KBW e. V. trifft ein Verschulden an der Abweichung.
3.3 Veranstaltungs- und konferenztechnische Leistungen
Die veranstaltungs- und konferenztechnischen Leistungen einschließlich Bedienung und Wartung der Anlagen sind Sache des KBW e.V. bzw. seiner Beauftragten. Zur veranstaltungs- und konferenztechnischen Ausstattung im Sinne dieser Vereinbarung gehören folgende Bereiche:
a) Tontechnik,
b) Lichttechnik,
c) Video- und Medientechnik,
d) Audio- und Videorecording,
e) IT, Telekommunikation,
f) Setup-Leistungen (inkl. der Möbel, Ausstattungen, z. B. Fahnen, Rednerpulte, Pinnwände, Flipcharts, Moderationskoffer und fest installierte Leinwände etc.).
Veranstaltungs- und konferenztechnische Leistungen des KBW e.V. können gegen Aufpreis zusätzlich gebucht werden
Mangels anderer Vereinbarungen werden diese Ausstattungen ausschließlich durch Beschäftigte oder Beauftragte des KBW e.V. bedient und gewartet.
3.4 Besondere Haftungsregeln
Der:die Kunde haftet dafür, dass Dritte die Anlagen während der Veranstaltung bzw. der Überlassung an den:die Kund:in nicht betreiben oder in anderer Weise in Gebrauch nehmen. Dies gilt auch im Falle der Anwesenheit von Beschäftigten oder Beauftragten des KBW e.V. Werden dem:der Kund:in IT- und Kommunikationsmittel überlassen, steht diese:r dafür ein, dass diese während der Überlassung nur im Rahmen der Veranstaltung genutzt werden. Der:die Kund:in übernimmt für diesen Zeitraum die Verantwortung für die Nutzung dieser Mittel, deren Schädigung (etwa durch unbefugtes Eindringen, Viren etc.) und unsachgemäße Behandlung. Er:sie haftet auch für die Inhalte, die Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz und steht dafür ein, dass diese Mittel nicht im Zusammenhang mit der Ausübung von Straftaten eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bereitstellung von WLAN und die Überlassung zur Einrichtung von Internetcafés. Der KBW e.V. ist in diesen Fällen nicht Dienstanbieter im Sinne § 2 TMG. Der:die Kund:in steht für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 ff TMG ein. Der:die Kund:in stellt den KBW e.V. von den Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
3.5 Sicherheitsdienstleistungen
Der KBW e.V. entscheidet über die Notwendigkeit und den Umfang eines Kontroll- und Ordnungsdienstes für die Veranstaltung. Dieser Dienst erfolgt durch von dem KBW e.V. bestimmten Personal zu den dafür anfallenden Kosten, die in die Veranstaltungsabrechnung für den:die Kund:in eingehen.
3.6 Garderobe
Der:die Kund:in ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass für die Ablage der Garderobe die dafür vorgesehenen Einrichtungen benutzt werden. Auch Schirme, Einkaufstaschen und Gepäckstücke sind an der betriebenen Garderobe abzugeben.
4 Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mietgegenstand wird dem:der Mieter:in in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem:der Mieter:in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren.
Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der:die Mieter:in den Mietgegenstand an den:die Vermieter:in zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
Nimmt der:die Mieter:in an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der KBW e.V. berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der von dem:der Mieter:in zu beseitigenden Schäden maßgeblich.
Der:die Vermieter:in ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des:der Mieter:in beseitigen zu lassen, sofern diese:r haftet. Der:die Mieter:in ermächtigt den:die Vermieter:in ausdrücklich, in seinem:ihren Namen und auf seine:ihre Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl, der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen hat der:die Vermieter:in seine Schadensminderungspflicht zu beachten.
5 Benutzung, Einbauten und Veränderung der Mietsache
Der:die Mieter:in ist zur pfleglichen Benutzung der Mietsache und ihrer Einrichtungen verpflichtet. Er:sie hat die Mietsache in ordentlichem, insbesondere gebrauchstauglichem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Jedwede Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere Einbauten oder das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen bedarf der vorherigen, möglichst schriftlichen Zustimmung von KBW e.V. Ohne Zustimmung des:der Vermieter:in eingebrachte Gegenstände können sofort von KBW e.V. auf Kosten des:der Mieter:in entfernt werden. Spätestens zur Übergabe des Mietgegenstandes an den:die Vermieter:in, stellt der:die Mieter:in auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand des Mietgegenstandes und seinen etwaig genutzten Nebenräumen wieder her. Kommt der:die Mieter:in dieser Verpflichtung nicht nach, ist der:die Vermieter:in berechtigt, nach Übergabe des Mietgegenstandes die Gegenstände und Einbauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf Kosten des:der Mieter:in wiederherzustellen. Die von dem:der Mieter:in zurückgelassenen Gegenstände und Einbauten nimmt der:die Vermieter:in auf Kosten und Risiko des:der Mieter:in in Verwahrung. Nach Ablauf einer angemessenen, dem:der Mieter:in schriftlich mitzuteilenden Frist ist der:die Vermieter:in berechtigt, die zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten des:der Mieter:in zu vernichten, wenn der:die Mieter:in bis dahin die Gegenstände nicht gegen Erstattung der Kosten der Verwahrung abgeholt hat. Der:die Vermieter:in darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Mietgegenstandes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, ohne Zustimmung des:der Mieter:in auch während der Mietzeit vornehmen. Mietminderungsansprüche oder Schadenersatzansprüche können dadurch nicht geltend gemacht werden, es sei denn die Nutzung des Mietgegenstandes ist unverhältnismäßig lange behindert.
6 Mitbringen von Speisen und Getränken
Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nur nach vorheriger Absprache mit dem KBW e. V. gestattet. Der KBW e. V. behält sich vor, eventuelle Nutzung der eigenen Infrastruktur in Rechnung zu stellen.
7 Sicherheitsbestimmungen/ Haftungsregelungen
a) Baurechtliche Bestimmungen
Die Mietgegenstände gelten als Versammlungsstätte im Sinne § 52, BauO Berlin vom 29.09.2005 und § 23, BetrVO.
Der:die Mieter:in ist verpflichtet, alle baurechtlichen Vorschriften wie die Berliner Landesbauordnung, BetrVO u. a. in der jeweils gültigen Fassung, die Betriebsvorschriften sowie insbesondere die Brandschutzordnung zu beachten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Auftragnehmer und Kooperationspartner des:der Mieter:in, für deren Verhalten der:die Mieter:in gemäß § 278 BGB einzustehen hat. Der:die Mieter:in hat eine geeignete Koordination, Leitung und Aufsicht der Arbeiten und die Überwachung der Leistungen sicher zu stellen. Zu den Pflichten des:der Mieter:in gehören insbesondere das Freihalten von Flucht- und Rettungswegen (§ 25, BetrVO), die Einhaltung der Gästeanzahl und Plätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 26, Abs. 2 und 4, BetrVO), die Beachtung Ausschmückungen (§ 27, Abs. 1, 2 und 4, BetrVO), die Beachtung der Vorschriften zur Aufbewahrung von brennbarem Material (§ 28, Abs. 1, 3 und 4, BetrVO), das Durchsetzen von Rauchverboten (§ 29, Abs. 1, BetrVO).
b) Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen
Der:die Mieter:in gilt gegenüber KBW e.V. als der:die Unternehmer:in im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1. Der:die Vermieter:in KBW e.V. unterstellt seine:ihre Beschäftigten der Arbeitssicherheitskoordination des:der Mieter:in gemäß BGV A1, § 5. Der:die Mieter:in hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe zutreffen. Insbesondere sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu beachten. Der:die Mieter:in muss seine Auftragnehmer, Kooperationspartner und weitere Produktionsbeteiligte vor Aufnahme der Tätigkeit in den Vermietobjekten über die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, die Betriebsvorschriften, die Zutrittsverbote und die Brandschutzordnung unterweisen.
c) Sonstige Rechtsvorschriften
Der:die Mieter:in hat auch Vorschriften anderer Rechtsgebiete, wie zum Beispiel die Hygienevorschriften, Umweltgesetze, Gefahrenstoffverordnung, Gewerbeordnung, Jugendschutzgesetz und andere einzuhalten.
d) Nichtraucherschutzgesetz
In allen Versammlungsräumen von KBW e.V. besteht grundsätzlich Rauchverbot. Der:die Mieter:in ist gegenüber seinen:ihren Besucher:innen und Beschäftigten zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet. Bei Verstößen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
8 Abwicklung der Veranstaltung
Der:die Mieter:in/Vertragspartner:in ist mit allen Rechten und Pflichten alleinige:r Veranstalter:in (bzw. Unternehmer:in oder Betreiber:in im Sinne der entsprechenden Rechtsvorschriften). Er:sie trägt das volle rechtliche und wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung. Er:sie ist insbesondere auch für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der:die Mieter:in stellt den:die Vermieter:in von allen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit der Veranstaltung frei. Dies gilt auch für Bußgelder, die gegen den:die Vermieter:in als Betreiber:in des Mietgegenstandes verhängt werden. Die Freistellung gilt nicht für Ansprüche Dritter oder für Bußgelder, die ihre Ursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des:der Vermieter:in haben.
9 Genehmigungen (Bauaufsicht, Feuerwehr, TÜV)
Der:die Kund:in holt die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig ein. Vorgenannte Genehmigungen können bei Nichtvorliegen durch den KBW e.V. auf Kosten des:der Kund:in eingeholt werden. Zur Fristenüberwachung, Einlegung von Rechtsbehelfen etc. ist der KBW e.V. nicht verpflichtet. Der KBW e.V. haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von seiner Seite entstanden sind. Der KBW e.V. kann Leistungen teilweise oder ganz verweigern, wenn der Nachweis erforderlicher Zustimmungen und behördlicher Genehmigungen nicht rechtzeitig erbracht worden ist.
10 GEMA
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und anderen Verwertungsgesellschaften sowie die Abführung von Beiträgen an die Künstlersozialkasse sind Angelegenheit des:der Kund:in.
11 Mitgebrachte Gegenstände
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des:der Vertragspartner:in in den Veranstaltungsräumen. KBW e.V. übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des:der Vermieter:in. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfallseine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Als Maßnahmen zur Brandverhütung gilt, dass Ausstattungen, Sitze, Ausschmückungen, Vorhänge schwer entflammbar sein müssen.
12 Haftung des:der Vertragspartner:in
Der:die Vertragspartner:in haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmende bzw. Veranstaltungsbesucher:innen, Beschäftigte, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Der:die Mieter:in hat eine Haftpflichtversicherung, die für Personen, Sach- und Mietschäden im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung eintritt, abzuschließen.
13 Leistungsentgelt
13.1 Höhe der Vergütung
Vereinbarte Entgelte stehen unter dem Vorbehalt einer gewöhnlichen Entwicklung des Geldwertes. Sollte sich dem entgegen der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verbraucherindex zwischen dem Monat der Vereinbarung des Entgeltes und dem Monat, in welchem die Leistung erbracht wird, um mehr als durchschnittlich 4 % per anno ändern, werden die Vertragspartner der angemessenen Anpassung des vereinbarten Entgeltes an die Entwicklung des Index, unter Abzug eines kalkulierten Währungsverlustes von 2 % per anno, zustimmen, sofern dem nicht andere Faktoren entgegenstehen. Nach Beendigung der Veranstaltung rechnet der KBW e.V. nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen sowie der fest bestellten Leistungen, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme, ab.
13.2 Expresszuschlag
Für erst am Veranstaltungstag und unmittelbar davor vereinbarte oder auf Wunsch des:der Kund:in erbrachte Leistungen und bereitgestellte Kapazitäten kann ein Expresszuschlag in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung, mindestens aber in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten des KBW e.V., erhoben werden. Vereinbarte Rabatte vermindern den Expresszuschlag nicht.
13.3 Mehrwertsteuer
Sämtliche Entgelte sind zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet.
13.4 Fälligkeit der Vergütung
Der KBW e.V. kann die Zahlung von folgenden Abschlägen verlangen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist:
10 % der vereinbarten Vergütung nach Vertragsabschluss,
50 % der vereinbarten Vergütung 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn und
die restliche Vergütung nach Veranstaltungsende ohne Abzug.
Verzugszinsen berechnet der KBW e.V. mit 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 11 % per anno. Der KBW e.V. behält sich im Einzelfall vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
13.5 Sicherheitsleistungen
Der KBW e.V. kann auch ohne besondere Vereinbarung von dem:der Kund:in die Leistung angemessener Kautionen oder anderer Sicherheiten zur Sicherung der vereinbarten Vergütung und der Kostenrisiken des KBW e.V. aus der Veranstaltung verlangen, wenn der:die Kund:in größere Ein-und Umbauten oder Nutzungen, die einen erhöhten Verschleiß besorgen lassen (Tanzbetrieb, Ausdehnung der Bereiche für Raucher:innen etc.), plant oder nach Vertragsabschluss Grund zu der Annahme entsteht, dass die Befriedigung der Zahlungsansprüche des KBW e.V. gefährdet ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn - Wirtschaftsauskünfte eine mangelnde Bonität des:der Kund:in annehmen lassen,
- der:die Kund:in eine (auch vorübergehende) eingeschränkte Zahlungsfähigkeit erklärt,
- der:die Kund:in sich mit (Voraus-)Zahlungen in erheblicher Höhe in Verzug befindet,
- der:die Kund:in keinen Sitz und keine selbstständige Niederlassung im Inland unterhält oder
- dem:der Kund:in wesentliche Teile seines Geschäftsbetriebes untersagt wurden.
Ist ein Sicherungszweck nicht ausdrücklich vereinbart, werden sämtliche Zahlungsansprüche des KBW e.V. aus dem jeweiligen Vertrag mit dem:der Kund:in einschließlich seiner Änderung, Abwicklung oder stillschweigenden Verlängerung gesichert.
14 Abtretung, Untervermietung
Der:die Kund:in ist nur mit vorheriger Zustimmung des KBW e.V. berechtigt, Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten sowie Vertragsgegenstände ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. Er:sie ist im Falle der Verweigerung der Zustimmung nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dem:der Kund:in ist es ohne vorherige Zustimmung des KBW e.V. nicht gestattet, Gewerbetreibende (insbesondere Händler) aller Art zu seiner Veranstaltung zu bestellen.
15 Rücktritt/Kündigung
15.1 Rücktrittsrecht des:der Kund:in
Der:die Kund:in kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er:sie ein Stornoentgelt zahlt. Die Zahlung des Stornoentgeltes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Rücktritts. Stornoentgelt ist das um den aufwandsbezogenen und den zeitabhängigen Abzug reduzierte vereinbarte Leistungsentgelt. Diesem Leistungsentgelt stehen vereinbarte Mindestumsätze gleich. Das Stornoentgelt beträgt wenigstens 10 % der vereinbarten Vergütung.
Gestaffelte Stornierungsrichtlinien:
a) bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 10% der Vertragssumme
b) 30-41 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Vertragssumme
c) 14-29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Vertragssumme
d) 0-13 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der Vertragssumme
Veranstaltungsbeginn im Sinne dieser Stornierungsregelungen ist der vorgesehene Beginn des Aufbaus zur Veranstaltung. Die Zahlung der Differenzbeträge ist binnen zwei Wochen nach Zugang einer begründeten Nachberechnung fällig und bleibt ohne Auswirkung auf die Wirksamkeit der Stornierungserklärung. Hat der:die Kund:in den Rücktritt erklärt, das Stornoentgelt jedoch nicht entrichtet, ist der KBW e.V. zu den von der Rücktrittserklärung erfassten Leistungen nicht verpflichtet. Die tageweise Reduzierung der Dauer der Veranstaltung ist als teilweiser Rücktritt zu den Regeln des Rücktritts zulässig.
Eine Reduzierung der Personenzahl durch den:die Kund:in ist nur bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Der Abzug entfällt oder ändert sich unter den o. g. Voraussetzungen. Die Reduzierung des vereinbarten Umfangs einzelner Leistungen oder die Reduzierung des vereinbarten. Eine Reduzierung der Raumbuchungen ist analog der o.g. Stornierungsrichtlinien vor Veranstaltungsbeginn möglich. Eine Reduzierung des Leistungsumfangs des KBW e.V. ist nicht ohne gesonderte Vereinbarung möglich.
Den Anspruch auf Zahlung des Stornoentgeltes kann der KBW e.V. mit Vorauszahlungen verrechnen oder aus erbrachten Sicherheiten befriedigen.
15.2 Kündigung durch den KBW e.V. aus wichtigem Grund
Der KBW e.V. behält sich vor, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn
a) der:die Kund:in sich mit der Leistung einer Sicherheit oder erheblichen Zahlungen aus einer Vereinbarung mit dem KBW e.V.im Zusammenhang mit einer Veranstaltung trotz einer Mahnung in Verzug befindet,
b) die Planung, Vorbereitung oder Durchführung der Veranstaltung gegen bestehende Gesetze und behördliche Weisungen verstößt, behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen oder nachgewiesen werden können,
c) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist,
d) der:die Kund:in Räume ohne Zustimmung des KBW e.V. zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck nutzt oder diese ganz oder teilweise untervermietet oder anderweitig Dritten zur Nutzung oder Mitnutzung überlässt,
e) der:die Kund:in oder ein persönlich haftender Gesellschafter in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungsunfähigkeit erklärt, selbst Insolvenzantrag stellt oder ein von Dritten gestellter Insolvenzantrag nicht nach Ablauf von einem Monat zurückgenommen oder wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen wird,
f) über das Vermögen des:der Kund:in oder eines:einer persönlich haftenden Gesellschafter:in das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist,
g) der:die Kund:in nicht oder nicht mehr im Besitz der zum Betrieb seines Gewerbes erforderlichen Konzession oder behördlichen Genehmigung ist oder diese auf Aufforderung des KBW e.V. nicht in einer von dieser gesetzten angemessenen Frist nachweist,
h) der:die Kund:in wiederholt und trotz einer Abmahnung die Vorschriften des Umweltschutzes erheblich verletzt,
i) der:die Kund:in das Recht der exklusiven Bewirtschaftung (Ziff. 3) verletzt,
j) der:die Kund:in wiederholt und trotz einer Abmahnung gegen den Vertrag (z. B. Ziff. 11.1) in anderer Weise erheblich verstößt,
k) die Mietsache oder Leistung bzw. wesentliche Teile hiervon auf Grund höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können oder
l) der:die Kund:in erhebliche Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung mit Kündigungsandrohung verletzt. Kündigt der KBW e.V. aus einem wichtigen Grund aus dem Risikobereich des:der Kund:in, kann er zum Ausgleich der ihr entstandenen Nachteile von dem:der Kund:in die Zahlung eines Entgeltes entsprechend der Höhe des Stornoentgeltes gemäß Ziff. 10.1 verlangen. Die Ausgleichszahlung vermindert sich angemessen, wenn der:die Kund:in nachweist, dass dem KBW e.V. ein geringerer Schaden entstanden ist.
15.3 Räumungsgebot/-ermächtigung
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen oder die AGB des KBW e.V. ist der:die Kund:in auf Verlangen des KBW e.V. zur sofortigen Räumung und/oder Herausgabe der Mietsache verpflichtet, wenn andernfalls ein erheblicher Schaden für den KBW e.V., beteiligte Personen oder andere Kund:innen zu befürchten ist und die Fortsetzung der Veranstaltung des KBW e.V. nicht zugemutet werden kann. Kommt der:die Kund:in dieser Aufforderung nicht nach, ist der KBW e.V. ermächtigt, Räumung und Instandsetzung der Mietsache auf Kosten und Gefahr des:der Kund:in durchführen zu lassen.
16 Durchführung der Veranstaltung
16.1 Ablaufinformation
Der:die Kund:in gibt den geplanten Veranstaltungsablauf dem KBW e.V. bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt. Andernfalls kann der KBW e.V. von dem:der Kund:in die Änderung von Abläufen verlangen, sofern der KBW e.V. hieran ein erhebliches berechtigtes Interesse hat. Verweigert der:die Kund:in die Änderung des Ablaufplanes, steht dem KBW e.V. ein Zurückbehaltungsrecht an vereinbarten Leistungen oder in schweren Fällen ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Ziff. 10.2 lit.l)) zu.
16.2 Beschädigung der Mietgegenstände, Abbruch und Unterbrechung von Veranstaltungen
Festgestellte Beschädigungen einer Mietsache sind dem KBW e.V. unverzüglich anzuzeigen. Der KBW e.V. sorgt bei auftretenden Schäden an den überlassenen Sachen und Räumlichkeiten für deren unverzügliche Beseitigung. Dies hat der:die Kund:in zu dulden. Ist aus Gründen, die der KBW e.V. nicht zu vertreten hat, die Schadensbeseitigung nicht möglich und/oder besteht Gefahr für Leib, Leben und Eigentum der Benutzer:innen/Besucher:innen von Veranstaltungen, so kann der KBW e.V. den Fortgang der Veranstaltung untersagen. Das gilt auch für den Fall von Drohungen (z. B. Bombendrohungen) gegen die Veranstaltungsstätte oder der Entzündung von Feuerwerkskörpern o. ä. Macht der KBW e.V. von seinem Recht, die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzubrechen, Gebrauch, so steht dem:der Kund:in kein Schadensersatzanspruch gegen den KBW e.V. zu, soweit ihm nicht wenigstens grob fahrlässige Verursachung des Schadens vorgeworfen werden kann. Im Falle der Unterbrechung oder des Abbruchs der Veranstaltung ist der:die Kund:in verpflichtet, die Besucher:innen aufzufordern, die Veranstaltungsstätte ruhig und geordnet zu verlassen. Der KBW e.V. ist berechtigt, die Räumung zu veranlassen oder zu betreiben, wenn der:die Kund:in dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachkommt.
16.3 Ende der Veranstaltung
Das Ende der Veranstaltung ist dem KBW e.V. anzuzeigen. Endet die Veranstaltung nach dem vereinbarten Zeitpunkt ohne eine Anzeige des:der Kund:in, gilt die Veranstaltung als zu dem Zeitpunkt beendet, an dem der KBW e.V. die Beendigung feststellt. Das Mietobjekt räumt der:die Kund:in nach Abschluss der Veranstaltung vollständig und übergibt es in seinem ursprünglichen Zustand. Veränderungen und Beschädigungen der Mietobjekte, die der:die Kund:in nicht beseitigen konnte, zeigt er:sie dem KBW e.V. an. Diese ist berechtigt, eine Sicherheit für die Kosten der Beseitigung der Änderung oder Beschädigung zu verlangen.
17 Hausrecht
Der:die Kund:in, der:die Veranstalter:in und die Besucher:innen unterliegen während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des KBW e.V. Den Anordnungen der durch den KBW e.V. Beauftragten ist Folge zu leisten.
17.1 Zutritt
Beschäftigte und Beauftragte des KBW e.V. haben Zugang zu allen Veranstaltungen. Die berechtigten Belange des:der Kund:in werden beachtet.
18 Gewährleistung und Haftung, Veranstaltungsrisiko
18.1 Haftung des:der Kund:in
Der:die Kund:in trägt die uneingeschränkte Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung. Er hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Der:die Kund:in haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung/Leistungsinanspruchnahme durch ihn:sie, seine:ihre Beauftragten, Besucher:innen und sonstige Dritte verursacht werden. Der:die Kund:in haftet für Schäden, die an überlassenen Räumen und Sachen durch ihn:sie oder Dritte entstehen, unabhängig von einem Verschulden, es sei denn, der KBW e.V. hat diese zu vertreten. Das Risiko des Verlustes, des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der:die Kund:in. Im Falle des Verlustes oder Totalschadens von Sachen hat der:die Kund:in den Wiederbeschaffungswert der Mietsache zu ersetzen. Nach Veranstaltungsende bestehende Schäden werden durch den KBW e.V. auf Kosten des:der Kund:in behoben. Bei Beschädigung, Bruch und Schwund von Gläsern, Geschirr, Besteck und anderen wieder verwendbaren Ausstattungen der gastronomischen Versorgung erstattet der:die Kund:in die Wiederbeschaffungskosten. Der:die Kund:in hat sich gegen Haftpflichtansprüche (darunter o. g.) ausreichend zu versichern. Auf Verlangen ist das Bestehen der Versicherung gegenüber dem KBW e.V. nachzuweisen. Die abzuschließende Haftpflichtversicherung hat für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung angemessen zu sein. Sofern der:die Kund:in den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht bis acht Tage vor seiner:ihrer Veranstaltung nachweist, ist der KBW e.V. ermächtigt (jedoch nicht verpflichtet), eine Haftpflichtversicherung zu Lasten des:der Kund:in abzuschließen. Für eingebrachte Gegenstände des:der Kund:in, seiner:ihrer Beschäftigten, Zulieferer, Kooperationspartner und Besucher:innen übernimmt der KBW e.V. keine Haftung. Der:die Kund:in trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung. Der:die Kund:in trägt das Risiko der Beschädigung und des Untergangs von Gegenständen, die er nach Ablauf des Mietvertrages in den Räumlichkeiten des KBW e.V. zurücklässt. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Dies gilt auch für Gegenstände des KBW e.V., wenn der:die Kund:in die Beendigung der Veranstaltung nicht anzeigt oder die Mietobjekte nicht übergibt für den Zeitraum bis zur Besitzübernahme des Mietobjektes durch den KBW e.V.
18.2 Haftung des KBW e.V.
Der KBW e.V. haftet dem:der Kund:in für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des:der Kund:in entstehen, in jedem Schadensfall nur bis zu einer Höhe von 5.000,00 EUR und nur sofern es, seine gesetzlichen Vertreter:innen oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden im vereinbarten Umfang trifft. Es haftet nicht für mittelbare, indirekte Mangelfolge- und nicht vorhersehbare Schäden, soweit dies nicht im Einzelfall unbillig ist. Die Begrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit das Risiko von dem KBW e.V. versichert wurde oder nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu versichern ist. Eine Haftung gegenüber Unternehmer:innen für die Verletzung von Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist auch in den Fällen der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Versagen von Einrichtungen, für Betriebsstörungen sowie sonstige die Veranstaltung störende Ereignisse haftet der KBW e.V. bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der KBW e.V. haftet dem:der Kund:in für den einwandfreien Zustand der überlassenen technischen Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Eine Haftung des KBW e.V. für Mängel an überlassenen Räumen und Sachen ist ausgeschlossen, solange diese nicht angezeigt werden. Der:die Kund:in prüft die Vollständigkeit gelieferter oder bereitgestellter Waren/Gegenstände bei Übergabe und rügt fehlende Sachen oder offensichtliche Mängel sofort. Dem KBW e.V. ist Gelegenheit zu geben, die Leistung zu vervollständigen bzw. die Mängel zu beseitigen oder mangelfreie Artikel zu liefern, es sei denn, dies ist für den:die Kund:in unzumutbar. Verhinderungen, Verzögerungen oder andere Beeinträchtigungen der Leistung sind von dem KBW e.V. nicht zu vertreten, wenn sie auf höherer Gewalt, kriegerischen Auseinandersetzungen, terroristischen Anschlägen oder Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Naturkatastrophen, Massenstreiks oder Vergleichbarem beruhen. Dies gilt auch, wenn die Beeinträchtigungen auf hoheitlichen Maßnahmen, großen politischen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen Dritter beruhen und der KBW e.V. die Sorgfalt eines:einer Kaufmann:frau nicht außer Acht gelassen hat oder die Beeinträchtigung bei Beachtung dieser Sorgfalt ebenfalls entstanden wäre.
19 Mehrere Personen als Vertragspartner:innen
Sind mehrere Personen bzw. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Kund:innen, gilt:
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des KBW e.V. genügt es, wenn diese einem:einer Kund:in/Gesellschafter:in gegenüber abgegeben wurde oder eine mehreren Personen gegenüber abgegebene Erklärung einem:einer Kund:in/Gesellschafter:in zugeht. Die Kund:innen/Gesellschafter:innen bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen im Namen des:der Vollmachtgeber:in. Hat eine GbR die Vertretung durch eine:n Gesellschafter:in oder eine:n Geschäftsführer:in mitgeteilt, sind Erklärungen diesem gegenüber abzugeben und Zustellungen an diesen zu bewirken. Soweit Umstände, die das Recht oder den Anspruch eines:einer Vertragspartner:in, den Vertrag zu kündigen oder zu ändern, begründen, in einer Person des:der anderen Vertragspartner:in eintreten, reicht dies für die Begründung des Anspruchs oder des Rechtes aus.
20 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Berlin.
21 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin, wenn der:die Kund:in Vollkaufmann:frau oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
22 Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Im Geltungsbereich des CISG finden BGB und HGB Anwendung.
23 Salvatorische Klausel
Die auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge bleiben auch dann gültig, wenn einzelne ihrer Bestimmungen ungültig werden sollten. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird.
24 Fremdsprachige Vertragstexte
Die AGB werden mit ihrem deutschsprachigen Wortlaut Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn dem:der Kund:in eine fremdsprachige Fassung übersandt worden ist oder wenn als Vertragssprache eine andere Sprache Gebrauch findet.
Berlin, 17.02.2022